Das brasilianische Gesellschaftsrecht sieht im Wesentlichen alle in Deutschland bekannten Unternehmensformen vor, von der Einzelfirma über die OHG und KG bis zur GmbH oder AG. Auch die Beteiligung im Rahmen einer so genannten Stillen Gesellschaft, also ohne jegliches Erscheinen des „stillen Gesellschafters“ nach außen, ist in Brasilien möglich und gebräuchlich. Eine Ausnahme bildet die in Deutschland zwar häufige, doch nach brasilianischem Gesellschaftsrecht nicht zulässige Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Vor allem aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung gründen ausländische Unternehmen in Brasilien hauptsächlich eine Sociedade Limitada (kurz: Limitada oder Ltda.), ein Pendant der deutschen GmbH. Seltener, aber ebenfalls gebräuchlich ist die brasilianische Aktiengesellschaft (Sociedade por Ações oder Sociedade Anônima, kurz: S.A.), das Gegenstück zur deutschen AG, die als offene oder geschlossene Aktiengesellschaft gegründet werden kann. Je nach Fallgestaltung und Interessenlage kommen anstelle einer Neugründung auch die Beteiligung an einer bestehenden brasilianischen Gesellschaft (Joint-Venture) oder eine vollständige Übernahme eines brasilianischen Unternehmens in Betracht.
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das vor gut 20 Jahren neu gefasste brasilianische Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 10.406 vom 10. Januar 2002, welches zahlreiche Neuregelungen für die brasilianische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Sociedade Limitada, eingeführt hat. Ergänzend gilt das Aktiengesetz, sofern der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Die Sociedade Limitada ist aufgrund ihrer relativ einfachen Gründung und Handhabung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu empfehlen. Sie ist aber auch für international agierende Großunternehmen geeignet, sofern diese nicht darauf ausgelegt sind, Aktien an der Börse zu handeln oder häufige Gesellschafterwechsel vorzunehmen.
Für die Gründung der Sociedade Limitada wird in Brasilien heute nur noch ein Gesellschafter benötigt, der eine natürliche oder juristische Personen des In- oder Auslandes sein kann. Eine brasilianische Mindestbeteiligung ist – von wenigen Ausnahmen hoheitlichen Interesses abgesehen – grundsätzlich nicht erforderlich. Ausländische Gesellschafter benötigen einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien, dem auch Vertretungsbefugnisse gegenüber dem brasilianischen Bundesfiskus einzuräumen sind. In der Regel enthalten die Vollmachten aus Praktikabilitätsgründen weitergehende Befugnisse, damit der Gesellschafterbevollmächtigte auch Gesellschaftsvertragsänderungen im Namen des von ihm vertretenen Gesellschafters unterschreiben kann. Ferner benötigen ausländische Gesellschafter eine brasilianische Bundessteuernummer (CPF für natürliche Personen bzw.
CNPJ für juristische Personen). Eine Pflicht zur Steuerzahlung in Brasilien ist damit nicht verbunden.
Das Einbringen eines gesetzlichen Mindestkapitals ist bei der Sociedade Limitada nicht vorgeschrieben. Gleichwohl sollte die Gesellschaft nicht mit zu knappen Kapitalmitteln ausgestattet werden, da sie gerade in der Anfangsphase nicht unerhebliche Finanzmittel zur Deckung ihrer laufenden Ausgaben sowie aus Gründen der Kreditwürdigkeit benötigt. Möchte die neue Gesellschaft Import- oder Exporttransaktionen durchführen, so muss sie im Rahmen des Verfahrens zum Erwerb der dafür erforderlichen Außenhandelslizenz (RADAR) eine
„ausreichende“ Kapitalisierung nachweisen. Diese ist betragsmäßig nicht gesetzlich definiert, sondern richtet sich im konkreten Einzelfall nach den im Businessplan vorgesehenen Abläufen. Maßgeblich ist, dass die Gesellschaft gegenüber der Außenhandelsbehörde plausibel darstellen kann, dass die gewählte Kapitalausstattung für die vorgesehenen Außenhandelsaktivitäten wirtschaftlich ausreicht.
Der Gesellschaftsvertrag muss einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen, insbesondere die Daten der Gesellschafter, ihrer Bevollmächtigten und des benannten Geschäftsführers, die Firmierung, den Zweck, Sitz und die Laufzeit, die Höhe des Stammkapitals sowie Beteiligungsverhältnisse, um die wichtigsten zu nennen. Darüber hinaus empfiehlt sich natürlich – je nach individueller Lage des Falles – die Aufnahme weiterer wichtiger Regelungen (Einbringung der Kapitalbeteiligungen, Gewinnverwendung, Anteilsübertragung, Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern, Beendigung der Gesellschaft, Zustimmungsvorbehalte etc.). Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein, die nicht wegen bestimmter Delikte verurteilt worden ist. Ein brasilianischer Wohnsitz des Geschäftsführers ist neuerdings nicht mehr zwingend erforderlich, doch in der Regel anzuraten, um eine ordnungsgemäße und effektive Verwaltung der Gesellschaft zu gewährleisten. Ist der Geschäftsführer Ausländer, der seinen Wohnsitz in Brasilien hat bzw. nehmen will, benötigt er ein Dauervisum. Dieses wird in der Regel dann erteilt, wenn der ausländische Investor (Gesellschafter), sofern dieser eine juristische Person ist, eine bei der Zentralbank registrierte Kapitaleinlage von mindestens BRL 600.000,00 (Reais) nachweist. Die Höhe dieser Investition kann im Falle der Schaffung von 10 brasilianischen Arbeitsplätzen innerhalb von 2 Jahren auf BRL 150.000,00 reduziert werden. Handelt es sich bei dem Investor um eine natürliche Person, muss nach der aktuell geltenden Rechtslage in der Regel eine Investition von mindestens BRL 500.000,00 nachgewiesen und zudem belegt werden, dass dem brasilianischen Staat aus dieser Investition Vorteile erwachsen werden. Bei Forschungs- und Innovationsprojekten kann die Mindestinvestition auf Antrag auf BRL 150.000,00 reduziert werden.
Die Haftung der Sociedade Limitada ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Für nicht vollständig eingebrachtes Kapital haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch persönlich, weshalb sich die vollständige Einlage aller gezeichneten Anteile stets empfiehlt. Unter bestimmten Umständen bestehen weitere persönliche Haftungsrisiken für Gesellschafter, deren brasilianische Bevollmächtigte sowie den Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese haften bei Verstößen gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag stets unbeschränkt persönlich gegenüber der Gesellschaft und Dritten. Vor allem dann, wenn es um die nicht ordnungsgemäße Abführung von Arbeitslöhnen oder Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben geht, weiten brasilianische Gerichte die Haftung häufig ohne nähere Prüfung auch auf Gesellschafter und deren Bevollmächtigte aus.
Im Falle arbeitsrechtlicher Ansprüche kann die Haftung sogar auf in- und ausländische Unternehmen derselben Wirtschaftsgruppe ausgeweitet werden. Weitere Risiken für eine
„Durchgriffshaftung“ können sich aus Fällen von Missbrauch der juristischen Person, Vermögensvermischung, unrichtiger Bewertung von Sacheinlagen und sonstigen gesetzlich vorgesehenen oder von der Rechtsprechung angenommenen Fällen ergeben.
Außer dem Handelsregistereintrag benötigt die neue Gesellschaft eine Bundessteuernummer (CNPJ) sowie eine Reihe weiterer behördlicher Eintragungen, die je nach Gegenstand und beabsichtigter Aktivität der Gesellschaft variieren. Bereits in der Gründungsphase sollte der Buchhalter ausgewählt und unter Vertrag genommen werden, damit dieser die Eintragungen vornehmen kann.
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das brasilianische Aktiengesetz, also das Gesetz Nr. 6.404 vom 15.12.1976, ergänzt durch das Gesetz Nr. 10.301 vom 31.10.2001.
Die brasilianische Aktiengesellschaft (Sociedade Anônima – kurz: S.A.) kann als offene oder geschlossene Aktiengesellschaft gegründet werden. Nur die offene S.A. ist berechtigt, ihre Aktien an der Börse zu handeln. Grundsätzlich erfordert die brasilianische S.A. wie die Sociedade Limitada kein Mindestkapital. Ausnahmen gelten für Kreditinstitute sowie Im- und Exportgesellschaften.
Die offene S.A. wird durch öffentliche Zeichnung unter Einbeziehung der brasilianischen Wertpapierkommission (Comissão de Valores Mobiliários – CVM) und des zuständigen Kreditinstituts gegründet. Erstellung und Vorlage von Durchführbarkeitsstudie und Prospekt sind weitere Voraussetzungen. Wesentlich simpler ist die Gründung der geschlossenen S.A., für die lediglich eine private Zeichnung mittels Versammlungsbeschlusses nötig ist. Das erforderliche Vertragswerk ist bei beiden Formen von spezialisierter Anwaltshand zu erstellen.
Generell werden für die Gründung einer S.A. mindestens zwei Aktionäre benötigt, die nicht notwendigerweise in Brasilien ansässig sein müssen. Gesetzlicher Vertreter der S.A. ist ihr Vorstand, der aus mindestens zwei natürlichen Personen gebildet wird, die nicht zwingend Aktionäre sein müssen. Auch diese müssen nicht notwendigerweise in Brasilien ansässig sein, benötigen dann aber einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien benennen, mit einem Mandat des Vorstands von mehr als drei Jahren sowie Berechtigung zur Entgegennahme von gerichtlichen Klagen und Verfahren bei der CVM. Für eine offene S.A. und eine solche mit genehmigtem Kapital ist die Schaffung eines Verwaltungsrats vorgeschrieben. Dieser besteht aus drei Aktionären, die auch im Ausland wohnen dürfen. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines ständigen oder vorübergehenden Kontrollrates möglich.
Auch die S.A. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anders als bei der Sociedade Limitada ist die Haftung der Aktionäre auf die Höhe der von ihnen selbst gezeichneten Aktien beschränkt. Persönliche Haftungsrisiken können sich für den Vorstand insbesondere in Fällen von arbeits- und sozialrechtlichen sowie steuerlichen Schulden sowie in Fällen des Verstoßes gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben.
Sind die Gründungsformalitäten abgeschlossen, entwickelt sich die weitere Legalisierung der
S.A. analog der Sociedade Limitada (Handelsregister, Bundesfiskus, Zentralbank, Landesfiskus, Gemeinde, Arbeitsministerium etc.).
Unter einem gesellschaftsrechtlichen „Joint-Venture“ versteht man die Kooperation von Unternehmen bzw. den Zusammenschluss zweier Gesellschaften zu einem Gemeinschaftsunternehmen. Deutsch-brasilianische Joint-Ventures sind keine Seltenheit, liegen doch die Vorteile für beide Partner in der Regel auf der Hand. Jede Seite profitiert von den Stärken und Vorteilen der anderen. Während deutsche Gesellschaften häufig Kapital, moderne Technologien oder die Vorteile ihrer weltweiten Vernetzung einbringen, so stellen die auf brasilianischer Seite bestehenden Vertriebs- und Produktionsstrukturen, lokale Marktkenntnisse, Kontakte zu Lieferanten und Behörden sowie vorhandenes geschultes Personal unschätzbare Vorteile für den deutschen Partner dar.
Um die Vorteile eines Joint-Venture genießen zu können, gilt es Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, denn auch die möglichen Nachteile und Risiken von Joint-Ventures liegen auf der Hand. Das anvisierte brasilianische Partnerunternehmen sollte sorgfältig ausgewählt und vor Ort geprüft werden. Bereits in der Anbahnungsphase sollte nicht auf eine Geheimhaltungsvereinbarung verzichtet werden. Bonität, Reputation, persönliche und wirtschaftliche Hintergründe der Gesellschaft, ihrer Teilhaber und Manager sind je nach Lage der Fakten zu durchleuchten. Ist man sich über alle Detailfragen einig geworden, werden die Vereinbarungen im Joint-Venture-Vertrag bzw. der Gesellschaftervereinbarung schriftlich fixiert. Die Umsetzung und Installierung des Joint Ventures erfolgt im Rahmen des Gesellschaftsvertrages. Möchte das deutsche Unternehmen eine zusätzliche „Firewall“ errichten, kann sich zunächst die Gründung einer 100%igen brasilianischen Tochtergesellschaft als sogenannte „Zweckgesellschaft“ empfehlen, welche ihrerseits die brasilianische
„Zielgesellschaft“ erwirbt bzw. sich an dieser beteiligt bzw. mit dem brasilianischen Partner ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründet. Vorteil dieser Gestaltung ist, dass die deutsche Firma nicht direkt an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, sondern lediglich indirekt über ihre zuvor eingerichtete 100%ige brasilianische Tochtergesellschaft.
Möchte man sich nicht (sofort) gesellschaftsrechtlich an den brasilianischen Partner binden, kann zunächst ein rein vertragliches Joint-Venture mittels Zeichnung eines langfristigen Kooperationsvertrages eine sinnvolle Gestaltung sein.
Dem ohnehin im Auslandsgeschäft stets notwendigen Einfühlen in Mentalität und Geschäftsgebräuche des Ziellandes kommt in den Fällen deutsch-brasilianischer Joint-Ventures besondere Bedeutung zu. Deutsche und Brasilianer sind sich gegenseitig grundsätzlich sehr sympathisch und in vielerlei Hinsicht ähnlich; sie sind aber gleichzeitig auch recht unterschiedlich. Es ist durchaus keine Seltenheit, dass viel versprechende Anbahnungen einzig und allein an der mangelnden Kapazität oder Bereitschaft des Eingehens auf die Gebräuche und Gegebenheiten der anderen Partei scheitern, weil die Wichtigkeit dieser interkulturellen Komponente oft nicht gesehen oder schlichtweg unterschätzt wird. Die Teilnahme an einem interkulturellen Training ist daher in der Regel eine sinnvolle Investition.
Ausländische Kapitaleinlagen oder Gesellschafterdarlehen müssen grundsätzlich bei der brasilianischen Zentralbank registriert werden, um eine spätere problemlose Rückführung ins Ausland, Gewinnausschüttung oder Reinvestitionen zu gewährleisten sowie gezahlte Darlehenszinsen in Brasilien steuerlich geltend machen zu können. Bei Gesellschafterdarlehen ist bei der Gestaltung der Darlehensverträge darauf zu achten, dass bei zu kurzen Laufzeiten eine hohe IOF-Steuer (Steuer auf Finanzoperationen) anfallen kann, was möglichst zu vermeiden ist. Rechtzeitig vor Fixierung der Darlehenslaufzeit sollte daher geprüft werden, welche steuerlichen Voraussetzungen aktuell für die IOF-Steuer gegeben sind, deren gesetzliche Vorgaben häufig wechseln.
Alle Zentralbankregistrierungen geschehen online, wobei Brasilien mit dem SISBACEN (Sistema de Informações do Banco Central) ein modernes und effektives Registrierungssystem vorweist, das direkt mit dem Bundesfiskus, der Außenhandelsbehörde und weiteren Institutionen vernetzt ist.
Zunächst gilt es, die Gesellschaft mit einer angemessenen Kapitaldecke auszustatten. Reicht das ursprünglich gezeichnete und eingebrachte Stammkapital nicht aus, kann dieses durch Kapitalerhöhungen mittels Gesellschaftsvertragsänderung(en) ein- oder mehrmals aufgestockt werden. Spätere Kapitalreduzierungen sind ebenfalls möglich.
Wird das gezeichnete Kapital eingebracht, was bei Bareinlagen zwingend durch Banküberweisung aus dem Ausland erfolgen muss, schließt die empfangende Bank zum jeweils geltenden Tageskurs einen Devisenwechselvertrag, damit der Betrag in Nationalwährung dem Konto der brasilianischen Gesellschaft gutgeschrieben werden kann. Ab diesem Moment läuft eine 30-Tages-Frist, innerhalb der die Registrierung der Direktinvestition im Zentralbankregister SISBACEN erfolgen muss. Auf ein ordnungsgemäß geführtes Zentralbankregister sollte größter Wert gelegt werden, denn nur dies ermöglicht später eine reibungslose Kapitalrückführung oder Gewinnausschüttung ins Ausland.
Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung besteht in der Gewährung von Auslandsdarlehen, sei es von den Gesellschaftern oder Dritten. Diese Darlehen werden üblicherweise in Fremdwährung (z. B. USD, EUR) abgeschlossen. Hauptgrund für die relativ häufige Inanspruchnahme solcher Auslandsdarlehen ist das immer noch relativ hohe Zinsniveau in Brasilien, was eine Kreditaufnahme vor Ort erschwert. Vor dem Transfer eines Darlehens nach Brasilien muss ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen werden und die Registrierung des Auslandsdarlehens im SISBACEN erfolgen. Gesellschafterdarlehen können später kapitalisiert oder rückgezahlt werden, wobei die Zinszahlungen einer Quellensteuer von derzeit 15% unterliegen.
Das brasilianische Recht verfügt heute über moderne, an internationale Standards geknüpfte Vorschriften zur Vermeidung von Verstößen gegen die Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung, insbesondere betreffend aktive und passive Korruption sowie Manipulation von Ausschreibungen und Verträgen mit der öffentlichen Hand.
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Antikorruptionsgesetz von 2013 (Lei n° 12.846/2013) und die detaillierte Ausführungsverordnung (Decreto n° 8.420/2015). Bei Verstößen drohen der beteiligten Firma (verschuldensunabhängig) sowie den beteiligten handelnden Personen (je nach Grad des persönlichen Verschuldens) empfindliche Sanktionen, die bis zur zwangsweisen Schließung der Gesellschaft führen können.
Um die diesbezügliche Risiken zu minimieren, empfiehlt sich bei Risiken von Verstößen gegen Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung die Implementierung eines effektiven Compliance-Programmes, welches neben der Schaffung von klaren Strukturen über einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter verfügt, Trainingseinheiten für die Anwendung des Programmes schafft, die Überwachung der Einhaltung sicherstellt, auf Engagement und Verpflichtung der Geschäftsführung abstellt, eine Bewertung der Wirksamkeit durch klare Kriterien zulässt, kontinuierlich an laufende Entwicklungen angepasst wird, Anreize und (anonyme) Kanäle für Meldungen kreiert sowie die effektive Bestrafung bei festgestellten Verstößen sicherstellt, neben weiteren Voraussetzungen. Bei Compliance-Verstößen handelt es sich in Brasilien heute keineswegs (mehr) um so genannte Kavaliersdelikte, sondern um Vorkommnisse, die, falls sie trotz aller Vorkehrungen einmal geschehen sind, von der Gesellschaft und ihren Organen ein entschlossenes, konsequentes und gut dokumentiertes Handeln erfordern.
Stand: Juli 2024
Die obigen Ausführungen erheben trotz sorgfältiger Recherchen keinen Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie sind als grobe Orientierung für die erste Einarbeitung in ein komplexes Rechtsthema zu verstehen und ersetzen keinesfalls die in jedem Einzelfall unbedingt zu empfehlende spezialisierte Rechtsberatung.
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